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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Achim Lehnen TechnIQ 

(folgend A.L.TechnIQ genannt), Stand: 04/2004

 

§ 1 Geltungsbereich und Umfang

(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen  A.L.TechnIQ und ihrerm Auftraggeber über Beratungs- sowie ähnliche Dienstleistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist.

(2) Alle Dienstleistungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von A.L.TechnIQ und vom Auftraggeber bestätigt und firmenseitig gezeichnet werden, und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.

(3) Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

 

§ 2 Umfang und Ausführung der Dienstleistungen

(1) Der Umfang des Dienstleistungsumfangs wird vertraglich vereinbart.

(2) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht der Erfolg.

(3) Der Auftrag wird nach den Unternehmensleitsätzen der A.L.TechnIQ ausgeführt.

(4) A.L.TechnIQ ist berechtigt, den Dienstleistungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen wird mit dem Kunden schriftlich vereinbart.

(5) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Dienstleistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

(6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der A.L.TechnIQ von dieser informiert werden.

 

§ 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, über die von A.L.TechnIQ zur Aufklärung des Sachverhalts verlangten Angaben hinaus rechtzeitig alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat A.L.TechnIQ von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis zu geben, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der A.L.TechnIQ bekannt werden.
(2) A.L.TechnIQ ist ohne besonderen Auftrag nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen und Angaben zu prüfen.

 

§ 4 Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter der A.L.TechnIQ zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

 

§ 5 Berichterstattung

(1) A.L.TechnIQ verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten. 

(2) Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der A.L.TechnIQ außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

 

§ 6 Schutz des geistigen Eigentums der Achim Lehnen TechnIQ / Urheberrecht / Nutzung

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Dienstleistungsauftrages die von A.L.TechnIQ, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art der A.L.TechnIQ an Dritte deren schriftliche Zustimmung. Eine Haftung der A.L.TechnIQ dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der A.L.TechnIQ zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt A.L.TechnIQ zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführ­ten Aufträge.

(3) A.L.TechnIQ verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht.

(4) Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum der A.L.TechnIQ sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.

 

§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

(1) A.L.TechnIQ ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistung zu beseitigen. Der Auftraggeber hat A.L.TechnIQ insoweit die erforderliche Zeit zur Mängelbeseitigung einzuräumen.

(2)  Der Anspruch auf Beseitigung von offensichtlichen Mängeln ist ausgeschlossen, wenn er nicht unverzüglich vom Auftraggeber geltend gemacht wird.

(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von A.L.TechnIQ zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) der A.L.TechnIQ.

(4) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder - falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist - das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 8.

(5) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der A.L.TechnIQ zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Haftung

(1) A.L.TechnIQ und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Dienstleistung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. A.L.TechnIQ haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.

(2) Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die An­spruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

(3) A.L.TechnIQ haftet, soweit nicht in gesetzlichen Sondervorschriften höhere oder niedrigere Summen festgesetzt sind, bis max. € 25.000,-, für den einzelnen Schadensfall.

(4) Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und demselben Verstoß ergeben bzw. die von ein und demselben Anspruchsberechtigten aus verschiedenen Verstößen gegen A.L.TechnIQ oder seine Mitarbeiter geltend gemacht werden, soweit ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

(5) Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
(6) Gegenüber Dritten haftet A.L.TechnIQ nur, wenn sie der Weitergabe der beruflichen Äußerung an diesen Dritten zugestimmt haben.
 

 

§ 9 Anwendungsbereich der §§ 7 und 8

Soweit der Auftrag weder von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes noch von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen erteilt worden ist, gilt: 
1. Der Auftraggeber kann bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrags verlangen.

2. Die Haftungsbegrenzung des § 8  bedarf, soweit sie sich auf grob fahrlässige Vertragsverletzung der A.L.TechnIQ  oder eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bezieht, einer besonderen Vereinbarung. Das gleiche gilt für Haftungsbegrenzungen in §7 Abs. 3.

 

§ 10 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) A.L.TechnIQ, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

(2) Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann A.L.TechnIQ schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(3) A.L.TechnIQ darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

(4) Die Schweigepflicht der A.L.TechnIQ, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.

(5) A.L.TechnIQ ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. A.L.TechnIQ gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. 

 

§ 11 Aufbewahrung und Zurückbehaltung von Unterlagen

(1) Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag werden alle Unterlagen, die der A.L.TechnIQ aus Anlass Ihrer Tätigkeit vom Auftraggeber zur Ausführung der Dienstleistung übergeben wurden, an den Auftraggeber zurückgegeben. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen A.L.TechnIQ,  und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Ur- oder Abschrift besitzt. 
(2) Ein Zurückhaltungsrecht besteht nicht, wenn die Vorenthaltung der Unterlagen oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des geschuldeten Betrages gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das Recht der Zurückbehaltung darf im Übrigen nicht an solchen Bestandteilen der Unterlagen ausgeübt werden, deren Vorenthaltung ein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers verletzen würde.

(3) A.L.TechnIQ ist berechtigt, von den Unterlagen, die sie dem Auftraggeber zurück gibt, Abschriften oder Fotokopien zu fertigen und zu behalten.
(4) Die Verpflichtung der A.L.TechnIQ zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt zwei Jahre nach Beendigung des Auftrags.
(5) A.L.TechnIQ ist berechtigt, die Unterlagen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers rückzusenden.

 

§ 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Erfüllungsort ist soweit nicht vertraglich anderslautend vereinbart, Alsdorf (Rheinland), als Unternehmensstandort der A.L.TechnIQ

(3) Für Streitigkeiten ist das Gericht Düsseldorf zuständig.

 

§ 13 Loyalitätsverpflichtung

(1) Auftraggeber und A.L.TechnIQ verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der A.L.TechnIQ gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und sonstige Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

(3) Für von  A.L.TechnIQ hinzugezogene Dritte gilt Abs. 2 entsprechend, sofern nicht zwischen A.L.TechnIQ und Auftraggeber Einvernehmen erzielt wird.

 

§ 14 Honoraranspruch

(1) A.L.TechnIQ hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Dienstleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.

(2) Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört der A.L.TechnIQ gleichwohl das vereinbarte Honorar.

(3) Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten der A.L.TechnIQ einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind.

(4) A.L.TechnIQ kann die Fertigstellung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten der A.L.TechnIQ berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.

 

§ 15 Honorarhöhe

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, "Gebührenordnung für Gutachter" der IHK und DIHT, sowie in Anlehnung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

 

§ 16  Kündigung

(1) Für die Kündigung des Vertrags gilt:

1. Wird der A.L.TechnIQ ein Auftrag für eine bestimmte einzelne Leistung erteilt, so können beide Vertragspartner den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

2. Ist der A.L.TechnIQ ein Auftrag zur laufenden Beratung auf unbestimmte Zeit erteilt, so kann jeder Vertragspartner den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres kündigen.

(2) Bei Kündigungen des Vertrages in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1 gilt hinsichtlich der Ansprüche der A.L.TechnIQ für erbrachte Leistungen:

1. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt A.L.TechnIQ aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so behält A.L.TechnIQ Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen. A.L.TechnIQ braucht sich nicht anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter  erwirbt oder zu erwerben unterlässt.

2. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den A.L.TechnIQ nicht zu vertreten hat, so hat A.L.TechnIQ Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.

3. Kündigt der Auftraggeber aus einem wichtigen Grund, den A.L.TechnIQ zu vertreten hat, oder kündigt A.L.TechnIQ ohne wichtigen Grund, so entfällt der Anspruch auf die Vergütung, soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber keinen Wert haben.

(3) Bei Kündigung des Vertrags in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 2 hat A.L.TechnIQ Anspruch auf die vertragliche Vergütung bis zum Ende der Vertragsdauer.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn der Auftraggeber wichtige Gründe geltend machen kann, die A.L.TechnIQ zu vertreten hat. In diesen Fällen steht A.L.TechnIQ die Vergütung anteilig nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung zu.

 

§ 17 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers 
Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von A.L.TechnIQ angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkung, so ist A.L.TechnIQ zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch von A.L.TechnIQ auf Ersatz der ihr durch den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des ihm entstandenen Schadens, und zwar auch dann, wenn A.L.TechnIQ von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch.

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